ENNI gibt den Mehrwertsteuervorteil an Kunden weiter
Die Mehrwertsteuersenkung in Deutschland läuft, seit dem 1. Juli gilt noch bis zum 31. Dezember 2020 ein reduzierter Satz, auch für viele Produkte der ENNI-Gruppe. Die gibt Steuervorteile bei den Energie- und Wasserpreisen sowie für den Eintritt in die Schwimmbäder weiter, wo Badegäste seit Monatsbeginn pro Besuch bereits zehn Cent sparen. Auch bei der Reduzierung der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserpreise steht die Umsetzung des neuen Gesetzesrahmens nun. Hier hatte der durch den Gesetzgeber gut gemeinte und die Wirtschaft ankurbelnde Steuervorteil bei der Energieabrechnung je nach Abrechnungszeitpunkt mehrere Modelle zugelassen. Laut ENNI-Vertriebsleiter Oliver Felthaus würden Stadtwerke bundesweit die Regelung daher sehr unterschiedlich anwenden. „Wir holen für Kunden aber das Mögliche heraus.“
So wird ENNI die Mehrwertsteuersenkung als Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung in vollem Umfang berücksichtigen. Heißt: Für Kunden, deren Leistungszeitraum für die regelmäßige Turnusabrechnung der Energie- und Wasserverbräuche zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 endet, reduziert ENNI nach dem sogenannten Stichtagsmodell die Steuer von 19 auf 16 Prozent. Beim Trinkwasser gilt dann der ermäßigte Satz von fünf Prozent. „Zählerstände müssen diese Kunden aber nicht angeben“, so Felthaus, da jeweils der gesamte Rechnungsbetrag rückwirkend mit der geminderten Mehrwertsteuer berechnet wird. Natürlich bekommen auch Kunden mit Rechnungsdatum im neuen Jahr den Vorteil. „Bei denen weisen wir die reduzierte Mehrwertsteuer in der nächsten Jahresrechnung für die sechs Monate von Juli bis Dezember aus.“ Auch bei diesem sogenannten Zeitscheibenmodell müssten Energiekunden laut Felthaus nicht aktiv werden, da ENNI die Vorteile in der Verbrauchsabrechnung automatisch anteilig berücksichtigt. Die monatlichen Abschläge lässt ENNI unverändert weiterlaufen. „Hier erstatten wir zu viel gezahlte Beträge mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.“ Übrigens: Der verminderte Steuersatz gilt auch bei allen anderen Leistungen des Energieunternehmen, etwa bei Kosten von Hausanschlüssen oder Wallboxen als Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Die Gebühren, etwa für die Abfallentsorgung oder für die Entwässerung, berechnet ENNI aber weiter in Höhe der letzten Bescheide. „Diese sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit.“